Nachfolgend finden Sie unsere Vereinsstatuten:
Statuten
der
Freunde des Klosters Mariaburg Näfels
§ 1 Zweck
1 Unter dem Namen „Freunde des Klosters Mariaburg Näfels" (abgekürzt „FKN") besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Näfels.
2 Die FKN pflegen die Beziehungen zwischen der Bevölkerung und den Franziskanern des Kloster Mariaburg Näfels und unterstützen diese ideell und materiell. Zum Beispiel bei der baulichen Erhaltung der Klosteranlagen oder in der Unterstützung von Anliegen der Klostergemeinschaft.
§ 2 Mittel
1 Die FKN beschaffen ihre finanziellen Mittel durch
2 Die, die administrative Grundversorgung des Vereins übersteigenden Finanzen werden entweder für aktuelle Auslagen dem Kloster Mariaburg direkt oder der Stiftung Mariaburg übergeben. Entscheidung und Vollzug obliegen dem Vorstand nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nach den ihm zugewiesenen Kompetenzen.
§ 3 Organisation
1 Die Organe der FKN sind
2 Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr, in der Regel im Advent, und wenn vom Verein her möglich, im Franziskanerkloster Näfels statt und ist für folgende Traktanden zuständig:
3 Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage im voraus anzukündigen.
4 Der Vorstand besteht aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Kassier/in und Sekretär/in sowie Beisitzern. Er hat mindestens fünf Mitglieder. Der Guardian des Franziskanerklosters ist von Amtes wegen Mitglied.
5 Der Näfelser Ortspfarrer oder dessen Stellvertretung hat das Recht, von Amtes wegen Mitglied des Vorstandes zu sein.
6 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
7 Der Vorstand ist ausführendes Organ. Er übernimmt alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
8 Vorbereitendes Organ ist der Vorstands-Ausschuss (Büro), bestehend aus Präsident/in, Vizepräsident/in, Sekretär/in und Kassier/in. Durch ein Kompetenzreglement kann ihm die Mitgliederversammlung bestimmte selbständige Aufgaben übertragen.
9 Die 2 Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie erstatten jeweils der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über ihre Jahresrevision.
§ 4 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
§ 5 Abstimmungsmehrheiten
1 In der Regel gilt für Abstimmungen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung das relative Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
2 Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3 Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder.
4 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
§ 6 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins gehen allfällige Vermögenswerte an die Stiftung Mariaburg, bei deren Fehlen an den Kulturfond der Gemeinde Näfels.
Näfels, 8. Dezember 1997